Kurztitel
Finanzausgleichsgesetz 1989
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 687/1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 693/1991Bundesgesetzblatt Nr. 687 aus 1988, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 693 aus 1991,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 4 § 23Artikel 4, Paragraph 23
Text
Artikel IVArtikel römisch vier
Sonder- und Schlußbestimmungen
§ 23. (1) § 6 Z 5, § 7 Abs. 2 Z 1, § 7 Abs. 3, § 13 Abs. 1 und 3, § 16 Abs. 1, § 23 Abs. 2 und § 24 Abs. 2 bis 4 des FAG 1985, BGBl. Nr. 544/1984, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 607/1987 treten mit Ablauf des 31. Dezember 1988 außer Kraft.Paragraph 23, (1) Paragraph 6, Ziffer 5,, Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer eins,, Paragraph 7, Absatz 3,, Paragraph 13, Absatz eins und 3, Paragraph 16, Absatz eins,, Paragraph 23, Absatz 2 und Paragraph 24, Absatz 2 bis 4 des FAG 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 544 aus 1984,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 607 aus 1987, treten mit Ablauf des 31. Dezember 1988 außer Kraft.
(2)Absatz 2,Die Bestimmungen des Abschnittes I treten mit 1. Jänner 1989 in Kraft und treten mit Ausnahme der Bestimmungen des § 6 Z 5, § 7 Abs. 2 Z 1, § 7 Abs. 3, § 13 Abs. 1 und 3, § 16 Abs. 1 und § 23 Abs. 3 bis 5 mit Ablauf des 31. Dezember 1992 außer Kraft.Die Bestimmungen des Abschnittes römisch eins treten mit 1. Jänner 1989 in Kraft und treten mit Ausnahme der Bestimmungen des Paragraph 6, Ziffer 5,, Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer eins,, Paragraph 7, Absatz 3,, Paragraph 13, Absatz eins und 3, Paragraph 16, Absatz eins und Paragraph 23, Absatz 3 bis 5 mit Ablauf des 31. Dezember 1992 außer Kraft.
(3)Absatz 3,Wenn bei Beginn eines Haushaltsjahres der Finanzausgleich für dieses Jahr noch nicht gesetzlich geregelt ist, sind den Ländern und Gemeinden während der ersten vier Kalendermonate Vorschüsse auf die Ertragsanteile in solcher Höhe zu gewähren, wie sie sich aus den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ergeben würden. Während der gleichen Zeitdauer bleiben die den Ländern und Gemeinden nach diesem Bundesgesetz zugestandenen Besteuerungsrechte und die Bestimmungen über die Landesumlage wirksam.
(4)Absatz 4,(Anm.: Aufgehoben durch BGBl. Nr. 693/1991).Anmerkung, Aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 693 aus 1991,). (5)Absatz 5,Vermögensrechtliche Ansprüche, die sich auf das Finanzausgleichsgesetz 1985, BGBl. Nr. 544/1984, auf dieses oder auf künftige Finanzausgleichsgesetze gründen, verjähren nach Ablauf von fünf Jahren. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Anspruch erstmals hätte geltend gemacht werden können. Im übrigen gelten die Bestimmungen des ABGB.Vermögensrechtliche Ansprüche, die sich auf das Finanzausgleichsgesetz 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 544 aus 1984,, auf dieses oder auf künftige Finanzausgleichsgesetze gründen, verjähren nach Ablauf von fünf Jahren. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Anspruch erstmals hätte geltend gemacht werden können. Im übrigen gelten die Bestimmungen des ABGB. (6)Absatz 6,Rückzahlungen von vor dem 1. Jänner 1973 an die im § 3 Abs. 1 genannten Lehrer, ihre Angehörigen oder Hinterbliebenen geleisteten Vorschüssen, die nach dem 31. Dezember 1972 eingehen, fließen dem Bund zu, soweit er für die Kosten dieser Vorschüsse aufgekommen ist.Rückzahlungen von vor dem 1. Jänner 1973 an die im Paragraph 3, Absatz eins, genannten Lehrer, ihre Angehörigen oder Hinterbliebenen geleisteten Vorschüssen, die nach dem 31. Dezember 1972 eingehen, fließen dem Bund zu, soweit er für die Kosten dieser Vorschüsse aufgekommen ist.
(7)Absatz 7,In der Zeit vom 1. Jänner 1989 bis 31. Dezember 1992 sind
§ 107 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes, BGBl. Nr. 302/1984, undParagraph 107, des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 302 aus 1984,, und § 116 des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes, BGBl. Nr. 296/1985,Paragraph 116, des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 296 aus 1985,,
nicht anzuwenden.
(8)Absatz 8,Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Dies gilt nicht für die Verweisung auf das Familienlastenausgleichsgesetz 1967 im § 7 Abs. 2 Z 1.Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Dies gilt nicht für die Verweisung auf das Familienlastenausgleichsgesetz 1967 im Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer eins,
(9)Absatz 9,Mit der Vollziehung dieses Abschnittes sind betraut:
der Bundesminister für Finanzen, soweit sich nachstehend nicht anderes ergibt,
Der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Unterricht, Kunst und Sport hinsichtlich des § 3 und des § 23 Abs. 6, jedoch soweit sich diese Bestimmungen auf den Aktivitäts- und Pensionsaufwand und Vorschußrückzahlungen der an den im § 3 Abs. 1 Z 2 genannten land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen tätigen Lehrer und Religionslehrer sowie deren Angehörigen oder Hinterbliebenen beziehen, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft.Der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Unterricht, Kunst und Sport hinsichtlich des Paragraph 3 und des Paragraph 23, Absatz 6,, jedoch soweit sich diese Bestimmungen auf den Aktivitäts- und Pensionsaufwand und Vorschußrückzahlungen der an den im Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, genannten land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen tätigen Lehrer und Religionslehrer sowie deren Angehörigen oder Hinterbliebenen beziehen, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft.
der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Unterricht, Kunst und Sport hinsichtlich der im § 22 Abs. 1 Z 1 lit. e vorgesehenen Förderungsmaßnahme,der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Unterricht, Kunst und Sport hinsichtlich der im Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer eins, Litera e, vorgesehenen Förderungsmaßnahme,
der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hinsichtlich des § 22 Abs. 1 Z 2,der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hinsichtlich des Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer 2,,
der Bundesminister für Unterricht, Kunst und Sport hinsichtlich des § 23 Abs. 7 Z 1,der Bundesminister für Unterricht, Kunst und Sport hinsichtlich des Paragraph 23, Absatz 7, Ziffer eins,,
der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hinsichtlich des § 23 Abs. 7 Z 2.der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hinsichtlich des Paragraph 23, Absatz 7, Ziffer 2,
Anmerkung
ÜR: Art. II §§ 2 und 3, Art. III, BGBl. Nr. 693/1991
Schlagworte
Aktivitätsaufwand, Berufsschule